[Olpcaustria] Statutenentwurf Verein OLPC Austria

Christoph Derndorfer e0425826 at student.tuwien.ac.at
Mon Jun 11 13:26:47 CEST 2007


Hallo Andreas,

also man kann ja von der zunehmenden Anglisierung der deutschen Sprache 
halten was man will, aber ich denke die Übersetzung "EIN LAPTOP FÜR 
JEDES KIND PROJEKTES" geht doch fast ein wenig zu weit.

Vor allem auch weil One Laptop Per Child im Bereich "Brand Recognition" 
einfach viel leichter verstanden wird als diese Übersetzung. Auch im 
Bereich der Informationssuche werden Interessierte vermutlich eher "One 
Laptop Per Child +Österreich" ins Google reintippen anstatt da jetzt 
nach einem deutschen Terminus zu suchen.

Ansonsten sehen die Statuten sehr gut aus!

Liebe Grüsse,
Christoph


Andreas.Trawoeger at wgkk.at schrieb:
>
> Hallo an alle!
>
> Anbei mein Statutenentwurf für den OLPC Austria Verein (ist eine 
> Modifikation der Metalab Statuten).
>
> Ziel des Vereins ist es in erster Linie eine Sponsoring bzw. 
> Abrechnugsplattform rund um dem OLPC in Österreich gedacht (macht die 
> Sache leichter, als wenn nur Einzelaktivitäten gesponsort werden).
>
> Die Grundzüge der Statuten sind:
> - Die Vereinsmitgliedschaft ist für Personen die sich an OLPC Austria 
> Projekten beteiligen kostenlos
> - Die Mitgliedschaft verfällt, wenn man sich länger als ein Jahr an 
> keinem Projekt bzw. an der Generalversammlung des Vereins beteiligt hat
> - Es gib die Möglichkeit Förderer bzw. Sponsor des Vereins zu werden 
> und dies für Werbezwecke einzusetzen
> - Die Förderschaft ist verpflichtend nicht-exklusiv (eine Förderschaft 
> darf eine andere nicht ausschließen) und es darf dem Verein durch die 
> Förderschaft keinerlei Verpflichtungen entstehen (außer der korrekten 
> Abrechnung und sinngemäßen Einsatz der Fördermittel).
>
> cu andreas
>
>
>
> STATUTEN DES VEREINS ZUR FÖRDERUNG UND ENTWICKLUNG DES EIN LAPTOP FÜR 
> JEDES KIND PROJEKTES – „OLPC AUSTRIA“
>
> § 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
> (1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung und Entwicklung 
> des ein Laptop für jedes Kind Projektes – OLPC Austria“.
> (2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf 
> Österreich und im Rahmen des One Laptop Per Child (OLPC) Projektes 
> durchgeführte weltweite Kooperationen .
> (3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
>
> § 2: Zweck
> (1) Die Tätigkeit des Vereins und seiner Mitglieder erfolgt 
> ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf Gewinn 
> gerichtet.
> (2) Ziele des Vereins sind insbesondere:
> • Die Förderung neuer Techniken der Wissensvermittlung
> • Weltweite Verbesserung der Wissensvermittlung für Kinder
> • Entwicklung und Aufbau der dazu notwendigen sozialen, pädagogischen 
> und technischen Voraussetzungen.
>
> § 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
> (1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten 
> ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
> (2) Zentrales ideelles Mittel ist die Bereitstellung der technischen 
> Infrastruktur (Mailinglisten, Webserver, etc.) zur Kommunikation 
> zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander, die Abhaltung von 
> regelmässigen Treffen und Vorträgen und die Abgeltung der den 
> Mitgliedern im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehenden Kosten.
> (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere 
> aufgebracht werden durch Fördermitgliedschaften, Spenden, Sammlungen, 
> öffentliche Förderungen und sonstige Zuwendungen,
>
> § 4: Arten der Mitgliedschaft
> (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und 
> fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
> (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der 
> Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die 
> Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten 
> Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu 
> wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernnannt werden.
>
> § 5: Erwerb der Mitgliedschaft
> (1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen 
> Personen werden, die sich an einem vom Verein durchgeführten Projekt 
> beteiligen. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen Personen 
> sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften 
> werden.
> (2) Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird durch 
> schriftliche Beitrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied 
> begründet. Über die Aufnahme ordentlicher & fördernder Mitglieder 
> entscheidet der Vorstand und ihre Aufnahme kann ohne Angabe von 
> Gründen verweigert werden.
> (3) Der Vorstand kann den Beitritt eines Mitgliedes innerhalb von drei 
> Monaten durch Beschluß ablehnen. In diesem Fall gilt die 
> Mitgliedschaft als von Anfang an nicht zustande gekommen. Die 
> Ablehnung ist dem Betroffenen von einem Vorstandsmitglied mitzuteilen; 
> die Gründe brauchen nicht mitgeteilt zu werden. Die Regelungen für die 
> Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds an die Mitgliederversammlung 
> (§ 6, Abs. 7) gelten sinngemäß.
> (4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von 
> ordentlichen und fördernden Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im 
> Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese 
> Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein 
> Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die 
> (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis 
> dahin durch die Gründer des Vereins.
> (5) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolg auf Antrag des 
> Vorstandes durch die Generalversammlung.
>
> § 6: Beendigung der Mitgliedschaft
> (1) Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft erlischt durch Tod, 
> bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften 
> durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, 
> den Verfall der Mitgliedschaft und durch Ausschluss. Die 
> Ehrenmitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt und durch 
> Ausschluss.
> (2) Der Austritt kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen und muss dem 
> Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Alle geleisteten Beiträge 
> verfallen an den Verein.
> (3) Der Vorstand kann ein förderndes Mitglied ausschließen, wenn 
> dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer 
> angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der 
> Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der 
> fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
> (4) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds verfällt, wenn 
> sich dieses länger als ein Jahr an keinem Projekt des Vereins aktiv 
> beteiligt hat und nicht durch Teilnahme an der Generalversammlung die 
> Bereitschaft zur weiteren Mitarbeit im Verein kund getan hat. Über den 
> Verfall der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
> (5) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand 
> auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen 
> unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Als grobe Vererletzung seiner 
> Mitgliedspflichten gilt auch die übermäßige Inanspruchnahme der 
> Vereinsmittel durch einzelne Mitglieder, wenn dadurch der Vereinszweck 
> insgesamt gefährdet wird.
> (6) Mitglieder die 3 Monate oder kürzer Mitglied des Vereins sind 
> können vom Vorstand mündlich ausgeschlossen werden. Für solche 
> Mitglieder gibts es keine Einspruchsmöglichkeit und der Ausschluss 
> tritt sofort in Kraft.
> (7) Einem Mitglied das länger als 3 Monate dem Verein angehört hat 
> sind der beabsichtigte Ausschluss oder Verfall der Mitgliedschaft und 
> die Gründe dafür rechtzeitig durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen; 
> ihm ist mit einer Frist von mindestens einem Tag vor der 
> Beschlußfassung Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu 
> äußern. Faßt der Vorstand innerhalb eines Monats seit der ersten 
> Mitteilung keinen Beschluß, verfällt die Wirkung der ersten 
> Mitteilung. Der Beschluß ist dem betroffenen Mitglied durch ein 
> Vorstandsmitglied mitzuteilen; im Falle des Ausschlusses oder Verfalls 
> sind ihm auch die Gründe mitzuteilen.
> (8) Gegen den Ausschließungsbeschluß oder Verfallbeschluß des 
> Vorstands steht dem Mitglied, das länger als 3 Monate dem Verain 
> angehört hat, das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. 
> Die Berufung muß innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungs 
> bzw. Verfallbeschlusses beim Vorstand schriftlich oder mündlich zur 
> Niederschrift eingelegt werden. Sofern der Ausschließungs oder 
> Verfallbeschluß einstimmig gefaßt wurde, ist es ausreichend, die 
> Berufung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen; 
> andernfalls hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die 
> Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht 
> dies nicht so gilt der Ausschließungs oder Verfallbeschluß als nicht 
> gefaßt. Wird die Berufung nicht fristgerecht eingelegt, gilt die 
> Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt der Beschlußfassung über den 
> Ausschluss oder Verfall der Mitgliedschaftals beendet.
> (8)Die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds ruhen 
> beitragsfrei vom Zeitpunkt der ersten Mitteilung (Absatz 6) bis zur 
> endgültigen Entscheidung über den Ausschluss.
>
> § 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
> (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des 
> Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu 
> beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das 
> aktive und passive Wahlrecht stehen allen ordentlichen und fördernden 
> Mitgliedern zu, die natürliche Personen sind.
> (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der 
> Statuten zu verlangen.
> (3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die 
> Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
> (4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über 
> die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn 
> mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen 
> verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche 
> Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
> (5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften 
> Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in 
> der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
> (6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach 
> Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und 
> der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Insbesondere müssen die 
> Mitglieder das Metalab und dessen Ausstattung und Einrichtungen zu 
> jedem Zeitpunkt pfleglich und mit der gebotenen Sorgfalt behandeln. Sie 
> haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu 
> beachten.
> (7) Die Vereinsmitgliedschaft ist für ordentlichen Mitglieder 
> kostenlos. Fördernde Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der 
> Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der mit demVorstand 
> vereinbarten Höhe verpflichtet. Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner 
> Beiträge im Rückstand, so ruhen alle dessen Rechte mit Ausnahme des 
> passiven Wahlrechts bis zur Vollständigen Zahlung der Beiträge.
> (8) Fördernde Mitglieder haben das Recht, auf der Webseite des Vereins 
> als Förderer bzw. Sponsoren genannt zu werden, bzw. dürfen im Rahmen 
> ihrer eigenen Publikationen auf diesen Umstand aufmerksam machen.
> (9) Die Fördererschaft bzw. Sponsoring des Vereins erfolgt prinzipell 
> nicht exklusiv (eine Förderungschaft darf eine andere nicht 
> auschließen) und es dürfen durch diese dem Verein keinerlei 
> Verpflichtungen gegenüber dem Förderer entstehen, die über eine 
> korrekte Abrechnung und sinngemäßen Einsatz der Fördermittel hinausgehen.
>
> § 8: Vereinsorgane
> Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der 
> Vorstand (§§11 bis 13), die
> Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
>
> § 9: Generalversammlung
> (1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des 
> Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet 
> mindestens einmal pro Jahr statt.
> (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
> (a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
> (b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
> (c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
> (d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz 
> VereinsG, § 14 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
> (e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 
> letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
> (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen 
> Generalversammlungen sind
> alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, 
> mittels Telefax oder per
> E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder 
> E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat 
> unter Angabe von Versammlungsorts und Zeit sowie der vorläufigen 
> Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand 
> (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 
> lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
> (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem 
> Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels 
> Telefax oder per E-Mail einzureichen. Weitere Anträge können auf 
> Antrag eines Mitgliedes durch einen Beschluß des Vorstandes während 
> der Versammlung selbst zur Tagesordnung hinzugefügt werden.
> (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf 
> Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur 
> zur Tagesordnung gefasst werden.
> (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder 
> teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen 
> Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des 
> Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen 
> Bevollmächtigung ist zulässig.
> (7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der 
> Erschienenen beschlussfähig.
> (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung 
> erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen 
> Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder 
> der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten 
> Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
> (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt ein von der 
> Generalversammlung bestimmter
> Moderator.
>
> § 10: Aufgaben der Generalversammlung
> Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
> • Beschlussfassung über den Voranschlag;
> • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des 
> Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
> • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der 
> Rechnungsprüfer;
> • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
> • Entlastung des Vorstands;
> • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
> • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige 
> Auflösung des Vereins;
> • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung 
> stehende Fragen.
>
> § 11: Vorstand
> (1) Der Vorstand besteht aus mindestend drei Mitgliedern, und zwar aus 
> Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, sowie Kassier/in. Zusätzlich kann der 
> Vorstand bis zu zwei Beisitzer zur Erfüllung eines spezifisches 
> Aufgabengebiets bestellen.
> (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand 
> hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine 
> Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.
> Hierfür ist die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden 
> Generalversammlung einzuholen. Beim Ausscheiden eines Beisitzers kann 
> dessen Position auch gestrichen werden. Fällt der Vorstand ohne 
> Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar 
> lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich 
> eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines 
> Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer 
> handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die 
> Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim 
> zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche 
> Generalversammlung einzuberufen hat.
> (3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr. Eine 
> Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich 
> auszuüben.
> (4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von 
> dem/der Schriftführer/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist 
> auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes 
> sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
> (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder 
> eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
> (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; 
> bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
> (7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung obliegt 
> der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder 
> jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder 
> mehrheitlich dazu bestimmen.
> (8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) 
> erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 
> 9) und Rücktritt (Abs. 10).
> (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder 
> einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit 
> Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
> (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren 
> Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im 
> Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung 
> zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) 
> eines Nachfolgers wirksam.
>
> § 12: Aufgaben des Vorstands
> Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan 
> im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die 
> nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 
> In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
> • Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden 
> Rechnungswesens mitlaufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und 
> Führung eines Vermögensverzeichnisses
> • Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des 
> Rechnungsabschlusses;
> • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen 
> des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c dieser Statuten;
> • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die 
> Vereinsgebarung und den geprüften
> Rechnungsabschluss;
> • Verwaltung des Vereinsvermögens;
> • Aufnahme fördernder und Kenntnisnahme bzw. Verweigerung der Aufnahme 
> ordentlicher Mitglieder
> sowie Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern;
> • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
>
> § 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
> (1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. 
> Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der 
> Führung der Vereinsgeschäfte.
> (2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche 
> Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der 
> Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des/der 
> Schriftführers/Schriftfüherin in Geldangelegenheiten (vermögenswerte 
> Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. 
> Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der 
> Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
> (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu 
> vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in 
> Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
> (4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in 
> Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung 
> oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig 
> Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der 
> nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
> (5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz im Vorstand.
> (6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der 
> Generalversammlung und des Vorstands.
> (7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des 
> Vereins verantwortlich.
> (8) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des/der 
> Obmanns/Obfrau der/die Schriftführer/in, bei dessen/deren Verhinderung 
> der/die Kassiers/in, bei dessen/deren Verhinderung etwaige Beisitzer.
>
> § 14: Rechnungsprüfer
> (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die 
> Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die 
> Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der 
> Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der 
> Prüfung ist.
> (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie 
> die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die 
> Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße 
> Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die 
> erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte 
> zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis 
> der Prüfung zu berichten.
>
> (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der 
> Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die 
> Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
>
> § 15: Schiedsgericht
> (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden 
> Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist 
> eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und 
> kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
> (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen 
> Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein 
> Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich 
> namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben 
> Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits 
> ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den 
> Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten 
> Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches 
> Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei 
> Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die 
> Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der 
> Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der 
> Streitigkeit ist.
> (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung 
> beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit 
> einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und 
> Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
>
> § 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
> (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer 
> Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen 
> gültigen Stimmen beschlossen werden.
> (2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen 
> vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat 
> sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem 
> dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen 
> unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 zu übertragen hat.
> (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen 
> begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für 
> gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden. Soweit 
> möglich soll das Vermögen einer Organisation zufallen, die gleiche 
> oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
> ------------------------------------------------------------------------
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