[Olpcaustria] Statutenentwurf Verein OLPC Austria
Andreas.Trawoeger at wgkk.at
Andreas.Trawoeger at wgkk.at
Mon Jun 11 12:55:27 CEST 2007
Hallo an alle!
Anbei mein Statutenentwurf für den OLPC Austria Verein (ist eine
Modifikation der Metalab Statuten).
Ziel des Vereins ist es in erster Linie eine Sponsoring bzw.
Abrechnugsplattform rund um dem OLPC in Österreich gedacht (macht die
Sache leichter, als wenn nur Einzelaktivitäten gesponsort werden).
Die Grundzüge der Statuten sind:
- Die Vereinsmitgliedschaft ist für Personen die sich an OLPC Austria
Projekten beteiligen kostenlos
- Die Mitgliedschaft verfällt, wenn man sich länger als ein Jahr an keinem
Projekt bzw. an der Generalversammlung des Vereins beteiligt hat
- Es gib die Möglichkeit Förderer bzw. Sponsor des Vereins zu werden und
dies für Werbezwecke einzusetzen
- Die Förderschaft ist verpflichtend nicht-exklusiv (eine Förderschaft
darf eine andere nicht ausschließen) und es darf dem Verein durch die
Förderschaft keinerlei Verpflichtungen entstehen (außer der korrekten
Abrechnung und sinngemäßen Einsatz der Fördermittel).
cu andreas
STATUTEN DES VEREINS ZUR FÖRDERUNG UND ENTWICKLUNG DES EIN LAPTOP FÜR
JEDES KIND PROJEKTES ? ?OLPC AUSTRIA?
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen ?Verein zur Förderung und Entwicklung des
ein Laptop für jedes Kind Projektes ? OLPC Austria?.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf
Österreich und im Rahmen des One Laptop Per Child (OLPC) Projektes
durchgeführte weltweite Kooperationen .
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
(1) Die Tätigkeit des Vereins und seiner Mitglieder erfolgt ausschließlich
zu gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf Gewinn gerichtet.
(2) Ziele des Vereins sind insbesondere:
? Die Förderung neuer Techniken der Wissensvermittlung
? Weltweite Verbesserung der Wissensvermittlung für Kinder
? Entwicklung und Aufbau der dazu notwendigen sozialen, pädagogischen und
technischen Voraussetzungen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Zentrales ideelles Mittel ist die Bereitstellung der technischen
Infrastruktur (Mailinglisten, Webserver, etc.) zur Kommunikation zwischen
den Vereinsmitgliedern untereinander, die Abhaltung von regelmässigen
Treffen und Vorträgen und die Abgeltung der den Mitgliedern im Rahmen
ihrer Tätigkeit entstehenden Kosten.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht
werden durch Fördermitgliedschaften, Spenden, Sammlungen, öffentliche
Förderungen und sonstige Zuwendungen,
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und fördernde
Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit
vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um
den Verein dazu ernnannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen
werden, die sich an einem vom Verein durchgeführten Projekt beteiligen.
Fördernde Mitglieder können alle natürlichen Personen sowie juristische
Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird durch schriftliche
Beitrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied begründet. Über die
Aufnahme ordentlicher & fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand und
ihre Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Der Vorstand kann den Beitritt eines Mitgliedes innerhalb von drei
Monaten durch Beschluß ablehnen. In diesem Fall gilt die Mitgliedschaft
als von Anfang an nicht zustande gekommen. Die Ablehnung ist dem
Betroffenen von einem Vorstandsmitglied mitzuteilen; die Gründe brauchen
nicht mitgeteilt zu werden. Die Regelungen für die Berufung eines
ausgeschlossenen Mitglieds an die Mitgliederversammlung (§ 6, Abs. 7)
gelten sinngemäß.
(4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläu?ge Aufnahme von
ordentlichen und fördernden Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall
eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird
erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach
Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (de?nitive) Aufnahme
ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer
des Vereins.
(5) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolg auf Antrag des Vorstandes
durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei
juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, den Verfall
der Mitgliedschaft und durch Ausschluss. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt
durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen und muss dem Vorstand
schriftlich mitgeteilt werden. Alle geleisteten Beiträge verfallen an den
Verein.
(3) Der Vorstand kann ein förderndes Mitglied ausschließen, wenn dieses
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist. Die Verp?ichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds verfällt, wenn sich
dieses länger als ein Jahr an keinem Projekt des Vereins aktiv beteiligt
hat und nicht durch Teilnahme an der Generalversammlung die Bereitschaft
zur weiteren Mitarbeit im Verein kund getan hat. Über den Verfall der
Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch
wegen grober Verletzung anderer Mitgliedsp?ichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden. Als grobe Vererletzung seiner
Mitgliedsp?ichten gilt auch die übermäßige Inanspruchnahme der
Vereinsmittel durch einzelne Mitglieder, wenn dadurch der Vereinszweck
insgesamt gefährdet wird.
(6) Mitglieder die 3 Monate oder kürzer Mitglied des Vereins sind können
vom Vorstand mündlich ausgeschlossen werden. Für solche Mitglieder gibts
es keine Einspruchsmöglichkeit und der Ausschluss tritt sofort in Kraft.
(7) Einem Mitglied das länger als 3 Monate dem Verein angehört hat sind
der beabsichtigte Ausschluss oder Verfall der Mitgliedschaft und die
Gründe dafür rechtzeitig durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen; ihm ist
mit einer Frist von mindestens einem Tag vor der Beschlußfassung
Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Faßt der
Vorstand innerhalb eines Monats seit der ersten Mitteilung keinen
Beschluß, verfällt die Wirkung der ersten Mitteilung. Der Beschluß ist dem
betroffenen Mitglied durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen; im Falle des
Ausschlusses oder Verfalls sind ihm auch die Gründe mitzuteilen.
(8) Gegen den Ausschließungsbeschluß oder Verfallbeschluß des Vorstands
steht dem Mitglied, das länger als 3 Monate dem Verain angehört hat, das
Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß
innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungs bzw.
Verfallbeschlusses beim Vorstand schriftlich oder mündlich zur
Niederschrift eingelegt werden. Sofern der Ausschließungs oder
Verfallbeschluß einstimmig gefaßt wurde, ist es ausreichend, die Berufung
der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen; andernfalls
hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur
Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht so gilt der
Ausschließungs oder Verfallbeschluß als nicht gefaßt. Wird die Berufung
nicht fristgerecht eingelegt, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt der
Beschlußfassung über den Ausschluss oder Verfall der Mitgliedschaftals
beendet.
(8)Die Rechte und P?ichten des betroffenen Mitglieds ruhen beitragsfrei
vom Zeitpunkt der ersten Mitteilung (Absatz 6) bis zur endgültigen
Entscheidung über den Ausschluss.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht stehen allen ordentlichen und fördernden Mitgliedern zu, die
natürliche Personen sind.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der
Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die
Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die
Tätigkeit und ?nanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn
mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen
verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche
Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der
Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verp?ichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der
Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Insbesondere müssen die
Mitglieder das Metalab und dessen Ausstattung und Einrichtungen zu jedem
Zeitpunkt p?eglich und mit der gebotenen Sorgfalt behandeln. Sie haben
die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(7) Die Vereinsmitgliedschaft ist für ordentlichen Mitglieder kostenlos.
Fördernde Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und
der Mitgliedsbeiträge in der mit demVorstand vereinbarten Höhe
verp?ichtet. Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge im
Rückstand, so ruhen alle dessen Rechte mit Ausnahme des passiven
Wahlrechts bis zur Vollständigen Zahlung der Beiträge.
(8) Fördernde Mitglieder haben das Recht, auf der Webseite des Vereins als
Förderer bzw. Sponsoren genannt zu werden, bzw. dürfen im Rahmen ihrer
eigenen Publikationen auf diesen Umstand aufmerksam machen.
(9) Die Fördererschaft bzw. Sponsoring des Vereins erfolgt prinzipell
nicht exklusiv (eine Förderungschaft darf eine andere nicht auschließen)
und es dürfen durch diese dem Verein keinerlei Verpflichtungen gegenüber
dem Förderer entstehen, die über eine korrekte Abrechnung und sinngemäßen
Einsatz der Fördermittel hinausgehen.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand
(§§11 bis 13), die
Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung ?ndet
mindestens einmal pro Jahr statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung ?ndet auf
(a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
(b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
(c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
(d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz
VereinsG, § 14 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
(e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter
Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind
alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels
Telefax oder per
E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder
E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat
unter Angabe von Versammlungsorts und Zeit sowie der vorläu?gen
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs.
1 und Abs. 2 lit. a?c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d)
oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem
Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax
oder per E-Mail einzureichen. Weitere Anträge können auf Antrag eines
Mitgliedes durch einen Beschluß des Vorstandes während der Versammlung
selbst zur Tagesordnung hinzugefügt werden.
(5) Gültige Beschlüsse ? ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung ? können nur zur
Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im
Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der
Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer quali?zierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt ein von der
Generalversammlung bestimmter
Moderator.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
? Beschlussfassung über den Voranschlag;
? Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
? Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
? Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
? Entlastung des Vorstands;
? Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
? Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Au?ösung
des Vereins;
? Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestend drei Mitgliedern, und zwar aus
Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, sowie Kassier/in. Zusätzlich kann der
Vorstand bis zu zwei Beisitzer zur Erfüllung eines spezi?sches
Aufgabengebiets bestellen.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat
bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.
Hierfür ist die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen. Beim Ausscheiden eines Beisitzers kann
dessen Position auch gestrichen werden. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange
Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verp?ichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat
jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die
Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl
ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von
dem/der Schriftführer/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch
diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung obliegt der
Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu
bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt
die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und
Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung
des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines
Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
? Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mitlaufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und
Führung eines Vermögensverzeichnisses
? Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
? Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des §
9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a?c dieser Statuten;
? Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss;
? Verwaltung des Vereinsvermögens;
? Aufnahme fördernder und Kenntnisnahme bzw. Verweigerung der Aufnahme
ordentlicher Mitglieder
sowie Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern;
? Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung
der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften
des/der Obmanns/Obfrau und des/der Schriftführers/Schriftfüherin in
Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau
und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu
vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs.
2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder
des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen
zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau
der/die Schriftführer/in, bei dessen/deren Verhinderung der/die
Kassiers/in, bei dessen/deren Verhinderung etwaige Beisitzer.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer
von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer
dürfen keinem Organ ? mit Ausnahme der Generalversammlung ? angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung
der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu
berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein
Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung
durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil
innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen
wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein
drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ ? mit Ausnahme der
Generalversammlung ? angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch ? sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist ? über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen
Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach
Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen unter Einhaltung der
Bestimmungen des Abs. 3 zu übertragen hat.
(3) Bei Au?ösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige
Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden. Soweit möglich soll das
Vermögen einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie
dieser Verein verfolgt.
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