[Olpcaustria] Statutenentwurf Verein OLPC Austria

Andreas.Trawoeger at wgkk.at Andreas.Trawoeger at wgkk.at
Mon Jun 11 12:55:27 CEST 2007


Hallo an alle!

Anbei mein Statutenentwurf für den OLPC Austria Verein (ist eine 
Modifikation der Metalab Statuten).

Ziel des Vereins ist es in erster Linie eine Sponsoring bzw. 
Abrechnugsplattform rund um dem OLPC in Österreich gedacht (macht die 
Sache leichter, als wenn nur Einzelaktivitäten gesponsort werden).

Die Grundzüge der Statuten sind:
- Die Vereinsmitgliedschaft ist für Personen die sich an OLPC Austria 
Projekten beteiligen kostenlos
- Die Mitgliedschaft verfällt, wenn man sich länger als ein Jahr an keinem 
Projekt bzw. an der Generalversammlung des Vereins beteiligt hat
- Es gib die Möglichkeit Förderer bzw. Sponsor des Vereins zu werden und 
dies für Werbezwecke einzusetzen
- Die Förderschaft ist verpflichtend nicht-exklusiv (eine Förderschaft 
darf eine andere nicht ausschließen) und es darf dem Verein durch die 
Förderschaft keinerlei Verpflichtungen entstehen (außer der korrekten 
Abrechnung und sinngemäßen Einsatz der Fördermittel).

cu andreas



STATUTEN DES VEREINS ZUR FÖRDERUNG UND ENTWICKLUNG DES EIN LAPTOP FÜR 
JEDES KIND PROJEKTES  ? ?OLPC AUSTRIA?

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen ?Verein zur Förderung und Entwicklung des 
ein Laptop für jedes Kind Projektes ? OLPC Austria?.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf 
Österreich und im Rahmen des One Laptop Per Child (OLPC) Projektes 
durchgeführte weltweite Kooperationen .
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck
(1) Die Tätigkeit des Vereins und seiner Mitglieder erfolgt ausschließlich 
zu gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf Gewinn gerichtet.
(2) Ziele des Vereins sind insbesondere:
 ? Die Förderung neuer Techniken der Wissensvermittlung
 ? Weltweite Verbesserung der Wissensvermittlung für Kinder
 ? Entwicklung und Aufbau der dazu notwendigen sozialen, pädagogischen und 
technischen Voraussetzungen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten 
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Zentrales ideelles Mittel ist die Bereitstellung der technischen 
Infrastruktur (Mailinglisten, Webserver, etc.) zur Kommunikation zwischen 
den Vereinsmitgliedern untereinander, die Abhaltung von regelmässigen 
Treffen und Vorträgen und die Abgeltung der den Mitgliedern im Rahmen 
ihrer Tätigkeit entstehenden Kosten.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht 
werden durch Fördermitgliedschaften, Spenden, Sammlungen, öffentliche 
Förderungen und sonstige Zuwendungen,
 
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und fördernde 
Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit 
beteiligen. Fördernde Mitglieder  sind solche, die die Vereinstätigkeit 
vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. 
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um 
den Verein dazu ernnannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen 
werden, die sich an einem vom Verein durchgeführten Projekt beteiligen. 
Fördernde Mitglieder können alle natürlichen Personen sowie juristische 
Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
 (2) Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird durch schriftliche 
Beitrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied begründet. Über die 
Aufnahme ordentlicher & fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand und 
ihre Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Der Vorstand kann den Beitritt eines  Mitgliedes innerhalb von drei 
Monaten durch Beschluß ablehnen. In diesem Fall gilt die Mitgliedschaft 
als von Anfang an nicht zustande gekommen. Die Ablehnung ist dem 
Betroffenen von einem Vorstandsmitglied mitzuteilen; die Gründe brauchen 
nicht mitgeteilt zu werden. Die Regelungen für die Berufung eines 
ausgeschlossenen  Mitglieds an die Mitgliederversammlung (§ 6, Abs. 7) 
gelten sinngemäß.
(4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläu?ge Aufnahme von 
ordentlichen und fördernden Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall 
eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird 
erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach 
Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (de?nitive) Aufnahme 
ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer 
des Vereins.
(5) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolg auf Antrag des Vorstandes 
durch die Generalversammlung.
 
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei 
juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch 
Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, den Verfall 
der Mitgliedschaft und durch Ausschluss. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt 
durch freiwilligen Austritt und  durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen und muss dem Vorstand 
schriftlich mitgeteilt werden. Alle geleisteten Beiträge verfallen an den 
Verein.
(3) Der Vorstand kann ein förderndes Mitglied ausschließen, wenn dieses 
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen 
Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im 
Rückstand ist. Die Verp?ichtung zur Zahlung der fällig gewordenen 
Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds verfällt, wenn sich 
dieses länger als ein Jahr an keinem Projekt des Vereins aktiv beteiligt 
hat und nicht durch Teilnahme an der Generalversammlung die Bereitschaft 
zur weiteren Mitarbeit im Verein kund getan hat. Über den Verfall der 
Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch 
wegen grober Verletzung anderer Mitgliedsp?ichten und wegen unehrenhaften 
Verhaltens verfügt werden. Als grobe Vererletzung seiner 
Mitgliedsp?ichten gilt auch die übermäßige Inanspruchnahme der 
Vereinsmittel durch einzelne Mitglieder, wenn dadurch der Vereinszweck 
insgesamt gefährdet wird.
(6) Mitglieder die 3 Monate oder kürzer Mitglied des Vereins sind können 
vom Vorstand mündlich ausgeschlossen werden. Für solche Mitglieder gibts 
es keine Einspruchsmöglichkeit und der Ausschluss tritt sofort in Kraft.
(7) Einem Mitglied das länger als 3 Monate dem Verein angehört hat sind 
der beabsichtigte Ausschluss oder Verfall der Mitgliedschaft und die 
Gründe dafür rechtzeitig durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen; ihm ist 
mit einer Frist von mindestens einem Tag vor der Beschlußfassung 
Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Faßt der 
Vorstand innerhalb eines Monats seit der ersten Mitteilung keinen 
Beschluß, verfällt die Wirkung der ersten Mitteilung. Der Beschluß ist dem 
betroffenen Mitglied durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen; im Falle des 
Ausschlusses oder Verfalls sind ihm auch die Gründe mitzuteilen.
(8) Gegen den Ausschließungsbeschluß oder Verfallbeschluß des Vorstands 
steht dem Mitglied, das länger als 3 Monate  dem Verain angehört hat, das 
Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung  muß 
innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungs bzw. 
Verfallbeschlusses beim Vorstand schriftlich  oder mündlich zur 
Niederschrift eingelegt werden. Sofern der Ausschließungs oder 
Verfallbeschluß einstimmig gefaßt wurde, ist es ausreichend, die Berufung 
der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen; andernfalls 
hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur 
Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht so gilt der 
Ausschließungs oder Verfallbeschluß als nicht gefaßt. Wird die Berufung 
nicht fristgerecht eingelegt, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt der 
Beschlußfassung über den Ausschluss oder Verfall der Mitgliedschaftals 
beendet.
(8)Die Rechte und P?ichten des betroffenen Mitglieds ruhen beitragsfrei 
vom Zeitpunkt der ersten Mitteilung (Absatz 6) bis zur endgültigen 
Entscheidung über den Ausschluss.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins 
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das 
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive 
Wahlrecht stehen allen ordentlichen und fördernden Mitgliedern zu, die 
natürliche Personen sind.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der 
Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die 
Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die 
Tätigkeit und ?nanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn 
mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen 
verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche 
Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss 
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der 
Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verp?ichtet, die Interessen des Vereins nach 
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der 
Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Insbesondere müssen die 
Mitglieder das Metalab und dessen Ausstattung und Einrichtungen zu jedem 
Zeitpunkt p?eglich und mit der gebotenen Sorgfalt behandeln. Sie haben 
die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. 
(7) Die Vereinsmitgliedschaft ist für ordentlichen Mitglieder kostenlos. 
Fördernde Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und 
der Mitgliedsbeiträge in der mit demVorstand vereinbarten Höhe 
verp?ichtet. Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge im 
Rückstand, so ruhen alle dessen Rechte mit Ausnahme des passiven 
Wahlrechts bis zur Vollständigen Zahlung der Beiträge.
(8) Fördernde Mitglieder haben das Recht, auf der Webseite des Vereins als 
Förderer bzw. Sponsoren genannt zu werden, bzw. dürfen im Rahmen ihrer 
eigenen Publikationen auf diesen Umstand aufmerksam machen.
(9) Die Fördererschaft bzw. Sponsoring des Vereins erfolgt prinzipell 
nicht exklusiv (eine Förderungschaft darf eine andere nicht auschließen) 
und es dürfen durch diese dem Verein keinerlei Verpflichtungen gegenüber 
dem Förderer entstehen, die über eine korrekte Abrechnung und sinngemäßen 
Einsatz der Fördermittel hinausgehen.

§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand 
(§§11 bis 13), die
Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des 
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung ?ndet 
mindestens einmal pro Jahr statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung ?ndet auf
(a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
(b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
(c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
(d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz 
VereinsG, § 14 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
(e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter 
Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen 
Generalversammlungen sind
alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels 
Telefax oder per
E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat 
unter Angabe von Versammlungsorts und Zeit sowie der vorläu?gen 
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 
1 und Abs. 2 lit. a?c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) 
oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem 
Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax 
oder per E-Mail einzureichen. Weitere Anträge können auf Antrag eines 
Mitgliedes durch einen Beschluß des Vorstandes während der Versammlung 
selbst zur Tagesordnung hinzugefügt werden.
(5) Gültige Beschlüsse ? ausgenommen solche über einen Antrag auf 
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung ? können nur zur 
Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. 
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat 
eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im 
Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der 
Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung 
erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen 
Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der 
Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer quali?zierten 
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt ein von der 
Generalversammlung bestimmter
 Moderator.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
? Beschlussfassung über den Voranschlag;
? Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des 
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
? Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
? Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
? Entlastung des Vorstands;
? Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
? Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Au?ösung 
des Vereins;
? Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung 
stehende Fragen.

§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestend drei Mitgliedern, und zwar aus 
Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, sowie Kassier/in. Zusätzlich kann der 
Vorstand bis zu zwei Beisitzer zur Erfüllung eines spezi?sches 
Aufgabengebiets bestellen.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat 
bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein 
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.
Hierfür ist die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden 
Generalversammlung einzuholen. Beim Ausscheiden eines Beisitzers kann 
dessen Position auch gestrichen werden. Fällt der Vorstand ohne 
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange 
Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verp?ichtet, unverzüglich eine 
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands 
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat 
jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die 
Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der 
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl 
ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von 
dem/der Schriftführer/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch 
diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige 
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen 
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei 
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung obliegt der 
Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem 
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu 
bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt 
die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und 
Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder 
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung 
des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt 
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des 
Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. 
Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines 
Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im 
Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht 
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen 
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
 ? Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden 
Rechnungswesens mitlaufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und 
Führung eines Vermögensverzeichnisses 
 ? Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des 
Rechnungsabschlusses;
 ? Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 
9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a?c dieser Statuten;
? Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die 
Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss;
 ? Verwaltung des Vereinsvermögens;
 ? Aufnahme fördernder und Kenntnisnahme bzw. Verweigerung der Aufnahme 
ordentlicher Mitglieder
 sowie Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern;
 ? Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. 
Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung 
der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche 
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften 
des/der Obmanns/Obfrau und des/der Schriftführers/Schriftfüherin  in 
Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau 
und des Kassiers/der  Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen 
Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen 
Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu 
vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 
2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in 
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder 
des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen 
zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen 
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung 
und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins 
verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau 
der/die Schriftführer/in, bei  dessen/deren Verhinderung der/die 
Kassiers/in, bei dessen/deren Verhinderung etwaige Beisitzer.

§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer 
von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer 
dürfen keinem Organ ? mit Ausnahme der Generalversammlung ? angehören, 
dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die 
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die 
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung 
der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen 
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die 
Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu 
berichten.
 
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der 
Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die 
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden 
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine 
Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein 
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern 
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein 
Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung 
durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil 
innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts 
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen 
wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein 
drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die 
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ ? mit Ausnahme der 
Generalversammlung ? angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der 
Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung 
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit 
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. 
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer 
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen 
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch ? sofern Vereinsvermögen vorhanden 
ist ? über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen 
Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach 
Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen unter Einhaltung der 
Bestimmungen des Abs. 3 zu übertragen hat.
(3) Bei Au?ösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten 
Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige 
Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden. Soweit möglich soll das 
Vermögen einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie 
dieser Verein verfolgt.
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